09.09.2024 - Lebensmittel
Einführung von Höchstgehalten für Nickel in bestimmten Lebensmitteln in der Verordnung (EU) 2023/915
Am 30. Juli 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/1987 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für Nickel in bestimmten Lebensmittelnveröffentlicht.
Für folgende Warengruppen werden Höchstgehalte für Nickel eingeführt:
- Nüsse („Schalenfrüchte“),
- Gemüse inkl. frischen Kräutern und Seetang,
- Hülsenfrüchte,
- bestimmte Ölsaaten (Sonnenblumenkerne, Erdnüsse, Sojabohnen)
- Schokoladen und Kakaopulver,
- Babynahrung (Säuglingsnahrungen, Getreidebeikost, andere Beikost) sowie
- Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte (für Säuglinge und Kleinkinder sowie für den allgemeinen Bedarf (Position 3.6.16)
Die Höchstgehalte für Nickel in den genannten Lebensmitteln gelten ab dem 1. Juli 2025 und damit ab Gültigkeitsdatum der Verordnung (EU) 2024/1987. Davon ausgenommen sind die Höchstgehalte für Getreide inkl. Pseudogetreide, die erst ab dem 1. Juli 2026 gelten, somit ein Jahr später als die übrigen Höchstgehalte für Nickel in Lebensmitteln.
Bei Lebensmittel, die bereits vor Gültigkeit der neuen Höchstgehalte für Nickel rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und ggf. die neuen Höchstgehalte aber nicht einhalten, werden Aufbrauchsmöglichkeiten bis zum Ende ihres Mindesthaltbarkeitsdatums oder Verbrauchsdatums gewährt.
Die Verordnung (EU) 2024/1987 tritt am 20. August 2024 in Kraft und gilt ab dem 1. Juli 2025.
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Quelle: www.lebensmittelverband.de