10.01.2018 - Chemie

Entscheidungshilfe zu „Ausnahmen von der Nährwertkennzeichnung“

Die Arbeitsgruppe „Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Wein und Kosmetika“ (ALB) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) hat sich im Oktober 2017 mit der Ausnahmeregelung von der Nährwertdeklaration nach Anhang V Nr. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV)) befasst und eine Entscheidungshilfe dazu erarbeitet.

Gemäß Art. 16 Abs. 3 i. V. mit Anhang V Nr. 19 LMIV sind „Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen […] durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben“ von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen.

Die Entscheidungshilfe beinhaltet vor allem Erläuterungen zu den Begriffen „direkte Abgabe“ und „kleine Menge“ und enthält abschließend, tabellarisch dargestellt, Beispiele und Entscheidungen von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden. Die Entscheidungshilfe ersetzt die gemeinsame Stellungnahme von ALS und ALTS, die im Zuge der 74. Arbeitstagung des ALTS im Dezember 2014 veröffentlicht wurde.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.

 

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: www.bvl.bund.de, siehe auch unter http://www.lwk-niedersachsen.de (Startseite > Betrieb & Umwelt > Einkommenskombinationen > Direktvermarktung)