22.10.2018 - Lebensmittel

„Klebstoff“ im Schinken unterliegt der Kennzeichnungspflicht

Bei der Herstellung zusammengefügter Schinken werden die Fleischstücke mit Hilfe des Enzyms Transglutaminase miteinander verbunden. Das Enzym verbleibt nach der Schinkenherstellung im Produkt. Da seine Wirkung im Endprodukt nicht mehr gegeben ist, wird es häufig als Verarbeitungshilfsstoff eingestuft, der gemäß EU-Recht nicht im Zutatenverzeichnis angegeben werden muss.

Die amtliche Lebensmittelüberwachung sieht die Verwendung der Transglutaminase zur Herstellung zusammengefügter Fleischerzeugnisse allerdings als Zusatzstoff und nicht als Verarbeitungshilfsstoff an. Dies wird damit begründet, dass andere Stoffe wie z. B. Emulgatoren oder Backtriebmittel, die ihre Wirkung ebenfalls nur während der Lebensmittelherstellung entfalten, unbestritten als Zusatzstoffe gelten. Damit unterliegt die Transglutaminase aus Behördensicht der Kennzeichnungspflicht.

Vermutlich sind nicht nur zusammengefügte Fleischerzeugnisse von dieser Art der Kennzeichnung betroffen. Die Transglutaminase wird teilweise auch in Brühwurst, in Fischerzeugnissen oder in Milchprodukten für unterschiedlichste Zwecke eingesetzt. Demnach ist anzunehmen, dass auch bei der Herstellung anderer Lebensmittel Transglutaminase verwendet wird, ohne dass sich diese im Zutatenverzeichnis wiederfindet.

Unsere Kundenbetreuer sind bestens mit den Kennzeichnungsvorschriften im Lebensmittelbereich vertraut und beraten Sie dazu gerne fachgerecht.

Quelle: www.laves.niedersachsen.de