23.04.2021 - Lebensmittel

LMIV-QUID-Angabe bei zusammengesetzten Zutaten

 

In seiner 115. Sitzung beschäftigte sich der ALTS mit der Fragestellung, ob sich die mengenmäßige Angabe bestimmter Zutaten auf das Endprodukt beziehen muss oder die Angabe sich auf die zusammengesetzte Zutat beziehen kann.

Verpflichtende mengenmäßige Angaben bestimmter Zutaten haben sich auf das Endprodukt zu beziehen. Somit ist es nicht ausreichend, Einzelzutaten mengenmäßig auf die zusammengesetzte Zutat zu beziehen.

Eine QUID-Angabe einer zusammengesetzten Zutat ist nur dann möglich, wenn zusätzlich die mengenmäßige Angabe dieser Zutat bezogen auf das Endprodukt erfolgt.

Somit muss sich z.B. bei Tortellini mit einer Spinat-Käsefüllung die mengenmäßige Angabe von Spinat auf das Endprodukt beziehen und nicht nur auf die Füllung.

Die Stellungnahme können Sie hier einsehen.

Eine Erklärung finden Sie über die über www.lebensmittelklarheit.de

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Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.

 

 

Quelle: Stellungnahme des ALTS