22.02.2019 - Lebensmittel

Länderportale zu § 40 Abs. 1a LFGB

Länderportale zu § 40 Abs. 1a LFGB

Wir haben bereits mehrfach über die Entwicklungen bei den Länderportalen zu § 40 Abs. 1a LFGB berichtet (News vom 29.10.18, 15.11.1821.12.18,  24.01.19, ).

Mittlerweile werden praktisch in allen Bundesländern entsprechende Veröffentlichungen von Beanstandungen durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden im Internet publiziert. In der nachfolgend von der ALB publizierten Tabellen finden Sie die Link auf den jeweiligen Internetportalen der Länder.

Land Portaladeresse
BB https://lavg.brandenburg.de/sixcms/detail.php/752490
BW http://verbraucherinfo.ua-bw.de/
HH https://www.hamburg.de/lebensmittel/3685168/veroeffentlichungen-kontrollergebnisse/
MV https://www.lallf.de/service/information-nach-40-abs1a-lfgb/
NI http://www.verstoesse.lebensmittel-futtermittel-sicherheit.niedersachsen.de/startseite/
NRW http://www.lebensmitteltransparenz.nrw.de/
RP https://lua.rlp.de/de/service/verbraucherinformation/lebensmitteltransparenz/
SH https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/V/verbraucherschutz/Verstoesse_Lebensmittelrecht.html
SL https://www.saarland.de/97711.htm
SN https://www.verbraucherschutz.sachsen.de/18986.php

 

Vermeiden Sie Beanstandungen durch die Behörden durch

  • Basishygiene und sonstige Präventivmaßnahmen
  • HACCP-Konzept inkl. Dokumentationen
  • Schulung des Personals bzgl. Hygiene, ggf. HACCP und Folgebelehrung nach §43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • repräsentativer Probenplan (Eigenkontrollen)
  • Kennzeichnungsvorschriften
  • Lieferantenbewertung und -auswahl

Informieren Sie sich gerne bei unseren Kundenberatern, wie Sie am besten Beanstandungen vermeiden können. Wenn Sie Bedarf an Schulungen haben, können Sie gerne auf unsere bewährten BAV Onlineschulungen zurückgreifen.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.