07.12.2017 - Chemie

NEUE EU-VERORDNUNG FÜR ACRYLAMID

Acrylamid entsteht vorwiegend beim Rösten, Frittieren, Braten, Grillen und Backen von kohlenhydrathaltigen Lebensmitteln wie Kartoffeln und Knäckebrot sowie bei Kaffee. Bei Aufnahme dieses Stoffs wurde in Tierversuchen ein erhöhtes Krebsrisiko nachgewiesen.

Bisher existierten dennoch keine gesetzlichen Höchstwerte für Acrylamid in Lebensmitteln. Die Regelungen umfassten lediglich die Richtwert-Empfehlung 2013/647/EU der EU sowie die Signalwerte des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), die den Behörden und Unternehmen als Grundlage für ihre Untersuchungen dienen sollten. Diese Werte stellen aber keine Sicherheitsgrenzwerte dar.

Nun wurde am 20. November 2017 die Verordnung (EU) 2017/2158 zur Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln veröffentlicht. Die neue Verordnung wird die bisher gültigen Richt- und Signalwerte ersetzen. Demnach müssen Lebensmittelunternehmer bestimmte Maßnahmen bei verschiedenen Lebensmittelgruppen frühzeitig ergreifen, um den Acrylamidgehalt bereits im Vorfeld zu reduzieren.

Folgende Lebensmittelgruppen sind hiervon betroffen:

  • Pommes frites, Chips und andere frittierte Erzeugnisse
  • Kartoffelchips, Cracker, Snacks auf Teigbasis
  • Brot
  • Frühstückscerealien (außer Porridge)
  • Feine Backwaren wie z. B. Kekse, Plätzchen, Lebkuchen, Waffeln
  • Kaffee und Kaffeemittel
  • Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

Die Verordnung regelt zudem die Probenahme und die Analyse von Acrylamid. Die Verordnung muss bis spätestens 18. April 2018 umgesetzt werden.

Die Untersuchung auf Acrylamid wird routinemäßig durch unsere hochqualifizierten Partnerlabore durchgeführt. Für weitere Informationen sprechen Sie gerne Ihren Kundenbetreuer an.

 

Quelle: Verordnung (EU) 2017/2158