19.02.2025 - Lebensmittel
Nahrungsergänzungsmittel: Anzeige notwendig
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weist darauf hin, dass Nahrungsergänzungsmittel vor dem Verkauf beim BVL angezeigt werden müssen. Diese Produkte gelten als Lebensmittel und unterliegen den entsprechenden europäischen und deutschen Vorschriften. Eine behördliche Prüfung oder Zulassung vor dem erstmaligen Inverkehrbringen ist jedoch nicht erforderlich.
Nahrungsergänzungsmittel dürfen keine arzneiliche Wirkung haben noch den Anschein eines Arzneimittels erwecken.
Die Verantwortlichkeit liegt beim Hersteller. Dieser muss sicherstellen, dass die Nahrungsergänzungsmittel unbedenklich sind.
Nahrungsergänzungsmittel unterliegen den speziellen Regelungen der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV). Des Weiteren müssen diese auch den allgemeinen Bestimmungen für Lebensmittel entsprechen. Dazu gehören unter anderem das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Für die Meldung an das BVL steht auf der Internetseite ein Online-Formular zur Verfügung. Nach erfolgter Meldung werden die Informationen an die zuständigen Landesbehörden sowie an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) weitergeleitet. Das BVL selbst führt keine Bewertung, Prüfung oder Zulassung der gemeldeten Nahrungsergänzungsmittel durch.
In unseren Tentamus-Laboren führen wir die Untersuchung von Nahrungsergänzungsmitteln regelmäßig durch. Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.
Quelle:
www.bvl.bund.de