17.09.2019 - Lebensmittel
Neue EU-Bio-Verordnung (EU) Nr. 2018/848: Änderung zum Einsatz von Aromen
Nach der neuen EU-Bio-Verordnung Nr. 2018/848 dürfen in Bioprodukten auch weiterhin nichtökologische/nichtbiologische Aromen eingesetzt werden. Jedoch wird der Einsatzbereich auf natürliche Aromen und Aromaextrakte beschränkt, deren Aromabestandteil ausschließlich oder mindestens zu 95% aus dem in Bezug genommenen Ausgangsstoff gewonnen wurde (siehe hierzu Anhang II, Teil IV, 2.2.2 b) der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 sowie Art. 16 Abs. 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen). Ein Beispiel hierfür wäre „natürliches Vanillearoma“.
Bio-Aromen dürfen zukünftig als „Bio“ bezeichnet werden, wenn es sich wie oben beschrieben um natürliche Aromastoffe und –extrakte handelt und alle aromatisierenden Bestandteile und Aromaträgerbestandteile aus ökologischer / biologischer Produktion stammen.
Zudem werden Aromen zukünftig als Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gezählt und fallen somit beim Einsatz von konventionellen Aromen unter die fünf Prozent Regel. Diese Neuerung muss zukünftig bei Produktrezepturen entsprechend durch Anpassungen oder Änderungen wie z.B. der Verwendung von Bio-Aromen anstatt konventioneller Aromen berücksichtigt werden.
Die neue EU-Bio-Verordnung (EU) Nr. 2018/848 gilt ab dem 01. Januar 2021. Erzeugnisse, die vor dem 1. Januar 2021 produziert wurden, können weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.
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Quelle: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) https://www.oekolandbau.de