15.03.2024 - Lebensmittel
Neues Urteil zur Meldepflicht gemäß § 44 Abs. 4a LFGB
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Februar ein Urteil zu einem Fall bezüglich der Labormeldepflicht gemäß § 44 Abs. 4a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch LFGB veröffentlicht.
In diesem Fall ging es um eine Freigabeuntersuchung eines vorverpackten, verzehrfertigen Lebensmittels. Ein privates Labor hatte in dieser Probe Salmonellen nachgewiesen.
Das Gericht hat entschieden, dass private Labore auch bei Freigabeuntersuchungen der o.g. Meldeverpflichtung an die Behörden unterliegen.
Da dieses Urteil aktuell Fragen zum Umgang mit der Labormeldepflicht aufwirft, möchten wir Sie auf folgende Punkte hinweisen:
- am Gesetz hat sich seit 12 Jahren nichts geändert
- dieses Urteil betrifft konkret den Fall von Freigabeuntersuchungen eines verzehrfertigen und bereits vorverpackten Produktes
- wir melden nur dann an die Behörden, wenn wir einen „Grund zur Annahme“ haben, dass die Probe einem Verkehrsverbot nach Art 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde. Bei Rohstoffuntersuchungen, Zwischenprodukten, nicht verzehrfertigen Lebensmitteln, Proben im Rahmen von Tests oder Proben nach Ablauf der Haltbarkeit sehen wir KEINEN Anlass zu einer Meldung, da diese Proben entweder nicht verzehrfertig oder nicht im Verkehr sind. Es ist jedoch sehr wichtig, dass uns diese Informationen vom Auftraggeber bereits bei der Auftragsvergabe vorliegen
- falls von unserer Seite eine Meldung an die Behörden erfolgen muss, informieren wir grundsätzlich immer vorab den Auftraggeber
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weiter geholfen zu haben. Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.
Quelle: www.bverwg.de
Weiterführende Links:
www.cibus-recht.de
www.bvl.bund.de