07.01.2020 - Lebensmittel

Rückstände an Pestiziden in Bio-Produkten / Regelungen der neuen EU-Bioverordnung (EU) Nr. 2018/848

Rückstände an Pestiziden in Bio-Produkten / Regelungen der neuen EU-Bioverordnung (EU) Nr. 2018/848

In Bioprodukten werden kaum Pestizide nachgewiesen, aber dennoch kann auch in Bio-Produkten die Belastung mit Schadstoffen nicht völlig ausgeschlossen werden.

Wenn in Bio-Produkten Pestizide nachgewiesen werden, gilt es zunächst zu prüfen, ob es sich überhaupt noch um ein Bio-Produkt handelt. Hier ist zu unterscheiden, ob ein Verstoß gegen das EU-Bio-Recht vorliegt oder ob die Kontamination unvermeidbar war.

Wird das Pflanzenschutzmittel (PSM) gezielt bei der Herstellung des Produktes verwendet, handelt es sich um einen Verstoß gegen das EU-Bio-Recht. Bei dem Produkt handelt es sich nicht mehr um ein Bio-Produkt. Das gleiche ist der Fall, wenn Bio-Unternehmen einen verbotenen Stoff einsetzen oder nicht angemessen zur Vermeidung von Kontaminationsrisiken vorgesorgt haben.

Anders verhält es sich, wenn in der Nachbarschaft eingesetzte Pestizide auf Biofelder abdriften oder ein Eintrag von Spuren ubiquitärer, globaler oder regionaler PSM-Belastung ins Produkt erfolgt. In diesen Fällen gibt das EU-Bio-Recht keine Regeln vor, die die Angabe „Bio“ in Frage stellen.

Das EU-Bio-Recht setzt keine Grenzwerte für Rückstände an PSM fest. Ob ein Lebensmittel trotz Nachweis von PSM noch „Bio“ ist oder nicht, wird durch die geltenden Vorgaben für die landwirtschaftliche Erzeugung und die Verarbeitung der Produkte sowie durch die Prüfung dieser Vorgaben durch die Öko-Kontrollstellen entschieden.

Die neue EU-Bio-Verordnung (EU) Nr. 2018/848 sorgt für mehr Klarheit, was den Umgang mit Kontaminationen und das Handeln beim Nachweis von PSM in Bioerzeugnissen angeht.

Schon jetzt müssen Biobetriebe Vorsorgemaßnahmen insbesondere bei der Lagerung und dem Transport treffen, um Bioprodukte vor nicht zugelassenen Stoffen und Erzeugnissen zu schützen. Dies betrifft Futter-, Pflanzenschutz- oder Reinigungsmittel sowie Saatgut und Lebensmittelzutaten.

Durch die neue EU-Bio-Verordnung werden nicht nur mehr bei den Lebensmittelherstellern, sondern auch bei den Landwirten und allen anderen Biobetrieben die Vorsorgemaßnahmen definiert und kontrolliert. Die Vorsorgepflichten müssen „angemessen“ und „verhältnismäßig“ sein und liegen im Verantwortungsbereich des Biobetriebes.

Vergleichbar mit dem HACCP-Konzept aus dem Hygienerecht werden die Betriebe (dazu werden auch Rohstoffhändler und Importeure gezählt) zu einem systematischen Umgang mit Risiken zur Vermeidung von Kontaminationsrisiken und nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe aufgefordert. Die Risiken müssen an kritischen Kontrollpunkten, sog. BKP – Bio-Kontroll-Punkten identifiziert werden, Maßnahmen zur Beherrschung festgelegt und diese regelmäßig überprüft werden.

Bei der Untersuchung von Bio-Lebensmitteln wird zur Beurteilung der Pestizidrückstände der Orientierungswert von 0,010 mg/kg des Bundesverbandes Naturkost Naturwaren (BNN) in Deutschland herangezogen. Es handelt sich hierbei um keinen gesetzlichen Grenzwert.

Bei der Bewertung von PSM-Rückständen muss generell zum einen die erweiterte Messunsicherheit von 50% der DG SANTE und zum anderen ggf. zu berücksichtigende Verarbeitungsfaktoren berücksichtigt werden.

Der Orientierungswert gilt für pflanzliche Lebensmittel, Futtermittel und frei verkäufliche Arznei- und Heilmittel aus ökologischem Anbau.

In unseren Tentamus-Laboren führen wir die Untersuchungen auf Pestizide routinemäßig durch. Wir liefern Ihnen schnelle und zuverlässige Ergebnisse.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenbetreuer gerne zur Verfügung.

 

Quelle:
QSI – a Tentamus Company, www.qsi-q3.de
www.europarl.europa.eu
eur-lex.europa.eu
n-bnn.de