23.06.2022 - Kosmetik

Schwermetalle in kosmetischen Mitteln

 

Einige Schwermetalle sind im Anhang II (Liste der Stoffe, die in kosmetischen Mitteln verboten sind) der EU-Kosmetikverordnung (VO (EG) 1223/2009) aufgeführt. Dementsprechend dürfen die Stoffe des Anhangs II in Kosmetika lediglich in technisch unvermeidbaren und gesundheitlich unbedenklichen Mengen enthalten sein.

Gerade in kosmetischen Produkten, die hohe Anteile an anorganischen bzw. mineralischen Bestandteilen enthalten, wie z.B. Puder- und Cremeprodukte, dekorative Kosmetik und Zahnpasten ist eine mögliche Schwermetallbelastung zu erwarten. Dies sind u.a. die Verbindungen Arsen, Antimon, Blei, Cadmium und Quecksilber.

Zum Erhalt repräsentativer Orientierungswerte für die Ermittlung technisch unvermeidbarer Schwermetallgehalte in Kosmetika hat das BVL im Rahmen eines umfangreiches Monitoringprogramms Höchstmengen für diese Metalle als Empfehlung festgelegt. Diese Werte werden aktuell als Stand der Technik zur Beurteilung kosmetischer Produkte, auch seitens der Behörden, herangezogen. Nichtsdestotrotz gilt der Appell an die Hersteller, eine verantwortungsvolle Rohstoffauswahl sowie eine gute Herstellungspraxis im Sinne des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes zu betreiben, um eine Absenkung der Schwermetallgehalte zu erreichen.

Das BAV Institut im Verbund der internationalen Tentamus-Laborgruppe prüft für Sie sowohl bei den Endprodukten als auch bei kosmetische Rohstoffen den Gehalt an Schwermetallen. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne zu regulatorischen Fragen hierzu. Unsere Kundenberater freuen sich auf Ihren Anruf.

Das Dokument zu den technisch vermeidbaren Gehalten an Schwermetallen in kosmetischen Erzeugnissen finden Sie über den Link des BVL.

 

Quelle: BVL