22.09.2023 - Lebensmittel

Tierhaltungskennzeichnungsgesetz: Kennzeichnung bei Schweinefleisch

Das Gesetz zur Tierhaltungskennzeichnung (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz, TierHaltKennzG) wurde am 23.08.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am folgenden Tag in Kraft getreten. 

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist eine verpflichtende Kennzeichnung für bestimmte Lebensmittel tierischen Ursprungs, die Haltungsform der Tiere, von denen das Fleisch gewonnen wurde, zu kennzeichnen. Dafür sieht das Gesetz fünf Haltungsstufen vor, nämlich die Stufen Stall, Stall + Platz, Frischluftstall, Auslauf/Freiland und Bio. Die einzelnen Stufen unterscheiden sich insbesondere in Hinsicht auf die Größe der Boden- und Liegefläche, die den Tieren zur Verfügung stehen muss, oder die Möglichkeit des Auslaufes.

In einem ersten Schritt soll das Gesetz für frisches Fleisch, Hackfleisch und tierische Nebenprodukte wie z. B. Innereien gelten, nicht aber für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse. Der Anwendungsbereich umfasst zunächst ausschließlich Schweinefleisch. Damit gilt das TierHaltKennzG zunächst für das Inverkehrbringen von frischem Schweinefleisch, gleichgültig ob in gekühlter oder tiefgefrorener Abgabe, für Hackfleisch mit jedem Anteil an Schweinefleisch und für Innereien vom Schwein wie Schweineleber oder Schweinenieren.

Wichtig ist, dass die vorgesehene Kennzeichnung sowohl für vorverpackte Lebensmittel als auch für nicht vorverpackte Lebensmittel Anwendung findet. Künftig muss also auch für lose abgegebenes Schweinefleisch, das beispielsweise über die Bedientheken des Lebensmitteleinzelhandels angeboten wird, eine entsprechende Kennzeichnung erfolgen.

Für vorverpackte Ware sieht das Gesetz eine verbindliche bildliche Gestaltung vor, die im Hauptsichtfeld der Verpackung erscheinen muss. 

Dies ist die Packungsvorderseite. Für lose Ware kann z. B. „Frisches Schweinefilet, Haltungsform Stall + Platz“ angegeben werden.

Darüber hinaus enthält das Gesetz noch einige Sonderfälle. Dies betrifft z.B Konstellationen, in denen in einer Vorverpackung Schweinefleisch aus unterschiedlichen Haltungsformen angeboten wird. Hierfür muss jede Stufe genannt und der prozentuale Anteil des Fleisches aus jeder Stufe gekennzeichnet werden.

Ein weiterer Sonderfall betrifft die Vermarktung von Fleisch unterschiedlicher Tierarten, also beispielsweise gemischtes Hackfleisch aus Rind- und Schweinefleisch. In diesem Fall ist anzugeben, dass sich die Haltungsformangabe nur auf die Tierart Schwein bezieht.

Für die Kennzeichnung der Lebensmittel gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.08.2025.

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