05.05.2020 - Kosmetik
Verwendung von Salicylsäure in Kosmetika neu geregelt
Die Neuregulierung zum Einsatz von Salicylsäure in kosmetischen Produkten tritt am 1. Mai 2020 final in Kraft (ohne Übergangsfrist). Dieser Stoff darf ab diesem Datum nicht mehr für Produkte zur Verwendung in Mundmitteln und Mitteln, die zur Exposition der Lunge des Verbrauchers führen können, eingesetzt werden.
Der Einsatz von Salicylsäure ist sowohl über Anhang 3 (Liste an Stoffen mit Einschränkungen) als auch über Anhang 5 (Liste erlaubter Konservierungsstoffe) im Rahmen der VO (EG) 1223/2009 geregelt.
Die maximalen Gehalte richten sich nach dem Verwendungszweck im entsprechenden kosmetischen Produkt.
Neben der Salicylsäure werden mit der Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/1966 auch weitere Stoffe neu reguliert und in den Anhängen der Kosmetik-Verordnung geändert.
Falls Sie regulatorische Fragen zur Verwendung von Salicylsäure in Ihrem Produkt haben melden Sie sich gerne jederzeit bei Ihrem BAV Kundenberater. Er steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Den vollen Wortlaut der Verordnung finden Sie hier: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R1966R(01)&from=EN