23.05.2019 - Kosmetik
Werbeaussagen zur Abwesenheit bestimmter Stoffe in Kosmetika
Auf vielen kosmetischen Produkten finden sich aktuell Werbeaussagen zur Abwesenheit bestimmter Stoffgruppen wie Konservierungsstoffe, Mineralölprodukte, Silikone, PEGs als auch einzelner Substanzen wie z.B. Parabene, Aluminium etc.
Die Angabe solcher Aussagen ist dann legitim, wenn Sie die Vorgaben der VO (EU) Nr. 655/2013 erfüllen (Claims-Verordnung). In diesem Gesetzestext ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen diese Claims genutzt werden können.
Im „technical document on cosmetic claims“ aus dem Jahr 2017 werden konkrete Erläuterungshilfen aufgezeigt. Mit Beginn 1. Juli 2019 werden die Anhänge aus diesem Dokument zu den Angaben „frei von“ (free from) sowie „hypoallergenic“ (hypolallergen) anwendbar.
Auch wenn das technical document nur als Auslegungshilfe dient, ist zu erwarten, dass ab dem 1. Juli vermehrt Diskussionen zu diesem Thema aufkommen.
Das BAV Institut mit seinem Expertenwissen unterstützt Sie gerne in allen Fragen der Kennzeichnung und der Angabe von Claims bei kosmetischen Produkten. Außerdem stehen wir Ihnen mit unserem Portfolio an chemischer Analytik innerhalb der Tentamus-Laborgruppe gerne zur Verfügung.
Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Das technical document können Sie hier nachlesen: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/24847?locale=de