08.01.2018 - Analytik
Zusatzstoff oder Verarbeitungshilfsstoff – Das ist hier die Frage
In seiner 109. Sitzung beschäftigte sich der ALS mit der Fragestellung wie Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe grundsätzlich unterschieden werden können und in welchen Fällen derartige Stoffe kennzeichnungspflichtig sind.
Nach Art. 3 Absatz 2a der VO (EG) 1333/2008 (Zusatzstoff-Verordnung) sind Lebensmittelzusatzstoffe, Stoffe die Lebensmittel in der Regel aus technologischen Gründen bei u.a. der Herstellung oder bei der Behandlung zugesetzt werden. Er selbst oder seine Nebenprodukte können dadurch Bestandteil des Lebensmittels werden. Beispiele sind Farbstoffe oder Süßungsmittel.
Verarbeitungshilfsstoffe werden per Definition nach Art 3 Abs. 2b der VO (EG) 1333/2008 auch aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet. Sie hinterlassen technisch unvermeidbare Rückstände in Lebensmitteln. Beispiele sind Labenzyme zur Käseherstellung oder Enzyme (Amylase) zur Herstellung von Traubenzucker.
Im Gegensatz zu Zusatzstoffen müssen Verarbeitungshilfsstoffe nicht in der Zutatenliste aufgeführt werden.
Der ALS gibt als mögliche Hilfestellung nun einen Entscheidungsbaum an. Hiermit sollen Abgrenzungsfragen und Fragen zur möglichen Kennzeichnungspflicht geklärt werden.
Erläuterungen zum Verständnis des Entscheidungsbaumes und seiner Anwendung finden Sie auf der Seite des BVL. (Hier Hyperlink zu www.bvl.bund.de)
Unsere Kundenbetreuer sind mit den Kennzeichnungsvorschriften bestens vertraut und beraten Sie gerne. Rufen Sie uns bei Fragen einfach an.
Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), ALS-Stellungnahme der 109. Sitzung 2017; www.bvl.bund.de