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17.03.2025 - Lebensmittel

BIO-Lebensmittel – Kennzeichnung gemäß Verordnung (EU) 2018/848

BIO-Lebensmittel – Kennzeichnung gemäß Verordnung (EU) 2018/848

Verbraucher greifen immer öfter zu Bio-Lebensmitteln. Mit steigender Nachfrage, steigt auch das Angebot. Was müssen Sie als Hersteller bei der Kennzeichnung beachten? 

Im Jahr 2024 verzeichnete der Bio-Fachhandel ein Umsatzwachstum, insbesondere in der zweiten Jahreshälfte, mit einem Gesamtumsatz von 3,26 Milliarden Euro. Die Anzahl der täglichen Käufe stieg um 1,9 Prozent. 64 Prozent der Umsätze entfielen auf frische Bio-Lebensmittel, während Trockenprodukte rund ein Drittel ausmachten. Der Bio-Fachhandel festigte seine Rolle als Anbieter nachhaltiger und gesunder Lebensmittel. 

Seit dem 1. Juli 2010 müssen vorverpackte Bio-Lebensmittel aus der EU, die die EU-Vorgaben für den ökologischen Landbau erfüllen (95% aller Zutaten müssen ökologisch sein), mit dem EU-Bio-Logo gekennzeichnet werden. Das Logo zeigt ein stilisiertes Blatt auf grünem Grund. 

 

Zusätzlich zum EU-Bio-Logo müssen folgende Angaben gemacht werden:

Unverpackte Bio-Ware oder Bio-Lebensmittel aus Nicht-EU-Ländern können freiwillig mit dem EU-Bio-Logo versehen werden, wenn sie die EU-Vorgaben erfüllen. Zusätzlich zum EU-Bio-Logo können Hersteller ihre Produkte auch mit dem deutschen Bio-Siegel oder Zeichen privater Verbände kennzeichnen.

Im BAV Institut führen wir die entsprechenden Deklarationsprüfungen regelmäßig durch. Wir liefern Ihnen schnelle und zuverlässige Ergebnisse und beraten Sie gerne bei allen Anliegen rund um die Produktsicherheit. Bei Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater gerne zur Verfügung.

 

Quelle:

www.eur-lex.europa.eu

www.oekolandbau.de