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07.04.2025 - Lebensmittel

Neuer ALS-Leitsatz zur Angabe „Superfood“: Einordnung als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe

Neuer ALS-Leitsatz zur Angabe „Superfood“: Einordnung als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe

Die Arbeitsgruppe Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) hat in ihrer 123. ALS-Sitzung einen neuen Beschluss bezüglich der Bezeichnung „Superfood“ gefasst. Mit der Bezeichnung „Superfood“ assoziiert der Verbraucher nicht nur einen Marketingbegriff, sondern erwartet auch besondere nährwert- oder gesundheitsbezogene Eigenschaften eines Lebensmittels. Dies wird unter anderem durch das Verbrauchermonitor 2020 – Spezial Superfoods vom Bundesinstitut für Risikobewertung belegt. Daher wird die Angabe „Superfood“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health Claims Verordnung, HCVO) als nährwert- oder unspezifische gesundheitsbezogene Angabe gewertet. Nach Artikel 1 Absatz 3 der HCVO sind derartige Bezeichnungen nur zulässig, wenn sie von einer entsprechenden nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe begleitet werden, die den Vorgaben der Verordnung entspricht. Hersteller, die ihre Produkte als „Superfood“ kennzeichnen, müssen sicherstellen, dass diese Bezeichnung durch eine nach der HCVO zugelassene nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe ergänzt wird. Andernfalls könnte die Bezeichnung als irreführend eingestuft und beanstandet werden. In unseren Tentamus-Laboren führen wir diverse Untersuchungen von Superfood und Überprüfungen von Health Claims durch. Wir liefern Ihnen schnelle und zuverlässige Ergebnisse. Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenbetreuer gerne zur Verfügung. Quelle: www.bvl.bund.de