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13.08.2019 - Hygiene
Personalhygiene – der wichtigste Faktor für sichere Lebensmittel
Gesundheitsgefährdungen der Verbraucher führen können. Lebensmittelbedingte Infektionen wie z. B. Campylobacteriosen, Salmonellosen oder Listeriosen können die Folge sein. Um diese Fälle zu vermeiden benötigt jedes Lebensmittelunternehmen gut geschultes und motiviertes Personal!
Natürlich gibt es gesetzliche Vorgaben zur Personalhygiene sowie zu Personalschulungen bzw. Belehrungen.
Gesetzliche Anforderungen an Personalhygiene sowie Personalschulungen bzw. Belehrungen: § 42 und § 43 des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) § 42 LMHV
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Relativ detaillierte Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote an das Personal stellt das IfSG in § 42:
< >Personen, die an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virus A oder E erkrankt sind oder dessen verdächtig sindPersonen, die an infizierte Wunden oder Hautkrankheiten erkrankt sind, deren Krankheitserreger über Lebensmittel auf den Menschen übertragen werden könnenPersonen, die Ausscheider von den Krankheitserregern Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen sind
Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe im o. g. Sinne auf, sind sie verpflichtet, dies Ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen, der das Beschäftigungsverbot durchsetzen muss. Das Beschäftigungsverbot erlischt erst, wenn der/die behandelnde Arzt/Ärztin für die Wiederaufnahme der Tätigkeit die Freigabe erteilt.
Gemäß § 43 IfSG dürfen die Personen in den o. g. Lebensmittelbereichen erst tätig werden, wenn sie vom Gesundheitsamt eine sogenannte Erstbelehrung über diese Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote sowie die für sie damit verbundenen Meldepflichte erhalten haben. Außerdem müssen die belehrten Personen eine schriftliche Erklärung darüber abgelegt haben, dass ihnen keine Tatsachen für diese Arbeitsverbote bekannt sind.
Allgemeines zu Schulungen mit BAV Onlineschulungen